EU-Kommission erarbeitet Mehrwertsteuerpaket für KMU

Autor: Duran Sarikaya
Datum: 30.03.2017

Mehrwertsteuer-Aktionsplan soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden

Im Rahmen des Mehrwertsteuer-Aktionsplans erarbeitet die EU-Kommission aktuell einen Vorschlag für ein Mehrwertsteuerpaket für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), welcher noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat dazu Stellung genommen.

In Anbetracht der bestehenden KMU-Regelung sieht die EU-Kommission Handlungsbedarf: Die Regelung gewährleistet keine einheitlichen Rahmenbedingungen, sei zudem überholt und kostspielig. Im Vorfeld der Neuregelung findet eine öffentliche Konsultation statt.

Der Deutsche Steuerberaterverband geht in seiner Stellungnahme S 03/17 u. a. auf folgende Aspekte der Konsultation ein:

Es sind weiterhin nationale Sonderregelungen für KMU erwünscht: Der Deutsche Steuerberaterverband hält die nationalen Sonderregelungen für KMU im Großen und Ganzen für ausreichend. Zu diesen Sonderregelungen zählen zum Beispiel die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), die Istbesteuerung (§ 20 UStG), die erleichterten Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG), sowie die von der Steuerhöhe abhängige Abgabeintervalle für Steuererklärungen (§ 18 UStG). Zudem setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband dafür ein, dass auch zukünftig nationale Sonderregelungen möglich sind. Dabei sollte es den Unternehmen zukünftig weiterhin selbst überlassen bleiben, ob sie von Sonderregelungen Gebrauch machen.

Zurzeit profitieren Unternehmen nur in ihrem eigenen Land von der Kleinunternehmerregelung, nicht aber in anderen EU-Mitgliedstaaten, in die sie liefern. Die Überlegung, ob auch Lieferern aus anderen Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer offenstehen sollte, steht dabei im Raum.

Aktuell hält der Deutsche Steuerberaterverband jedoch eine Ausweitung über alle 28 Mitgliedsaaten für nicht machbar, zumal dies einen multilateralen Austausch über Besteuerungsgrundlagen erfordern würde.

Auch eine einheitliche Grenze für Kleinunternehmerregelungen in den Mitgliedstaaten hält der Verband für schwierig, da mit den umsatzsteuerlichen Sonderregelungen Lenkungsabsichten verfolgt werden. Vereinheitlichte Schwellenwerte setzen daher auch EU-weit vergleichbare Interessen hinsichtlich Umfang und Ziel solcher Maßnahmen voraus. Aufgrund erheblicher Unterschiede beim wirtschaftlichen Entwicklungsstand der 28 Mitgliedstaaten sei dies kaum denkbar. Der Verband spricht sich daher an dieser Stelle für länderspezifische Regelungen aus.

Die Frage, ob Kleinunternehmer trotz einem zeitweiligen Übersteigen des Schwellenwertes ihres Umsatzes, trotzdem weiterhin in den Genuss der Sonderregelung kommen sollen, bejaht der Verband ausdrücklich. Die Begründung liegt darin, dass der Gesamtumsatz einerseits oftmals nicht absehbar sei und andererseits der Wechsel zur Regelbesteuerung und zurück sehr aufwendig ist.

Die EU-Kommission prüft die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Gelegenheitsunternehmer. Darunter fallen Privatpersonen, deren steuerbare Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist ist (z. B. bei Photovoltaikanlagen). Der Deutsche Steuerberaterverband hält dies für unnötig: Privatpersonen, die im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer sind, könnten ggf. die Kleinunternehmerregelung nutzen. Die Einführung eines neuen Steuersubjekts „Gelegenheitsunternehmer“ mache die Rechtslage nur komplizierter.