Neuer Zollkodex der Union strafft Zollverfahren

Autor: Marc Kloepfel
Datum: 21.04.2016

Ab dem 1. Mai tritt der neue Kodex in Kraft

Ab dem 1. Mai 2016 tritt der neue Zollkodex der Union (UZK) in Kraft. Dieser soll die bis dato geltenden Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaft (ZK) ersetzen. Unternehmen die im Außenhandel aktiv sind, werden sich an neue Verfahren und Abwicklungsprozesse gewöhnen müssen. Auch der neue Zollkodex wird Durchführungsbestimmungen enthalten, welche aus der Durchführungsrechtsakte (Implementing Act/IA) und der Delegierten Rechtsakte (Delegated Act/DA) hervorgehen.

Alle Zollverfahren, sowohl Zollanmeldungen als auch Kommunikation zwischen verschiedenen Parteien und dem Zoll, sollen als Folge des neuen Zollrechts digital abgewickelt werden. Da eine vollständige Digitalisierung des Zolls bei EU-weit unterschiedlich hohen IT-Niveaus nicht möglich ist, existieren bestimmte Übergangsvorschriften im Übergangsrechtsakt (Transitional Delegated Act/TDA). Ab dem Jahr 2020 sollen dann auch diese Übergangsvorschriften verschwinden.

Eine der wichtigsten Änderungen, die ab dem 1. Mai 2016 gültig gemacht wird, kommt bei dem Zollverfahren auf. So werden die Zollverfahren gestrafft und neu strukturiert, wobei als Zollverfahren die Einfuhr, die Ausfuhr und besondere Zollverfahren vorgesehen sind. Der Vorerwerberpreis (first sale rule), ist im UZK nicht mehr von Bedeutung, wenn es um die Ermittlung des Zollwerts geht. Stattdessen sind Lizenzkosten auch bei Dritten als Lizenzgeber zu berücksichtigen. Gibt es bei der Zollanmeldung Fehler, kann man diese in Zukunft beheben und vermeidet sofortige Zollschuldenentstehung.

Weiterhin wird der Geltungszeitraum für Langzeiterklärungen von maximal einem Jahr auf maximal 24 Monate angehoben. Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA) sind nur noch drei Jahre gültig. Nur VZTA, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden sind noch für sechs Jahre gültig.

Fälle von vorübergehender Verwahrung treten bei der Einfuhr von Nichtunionsware, welche noch nicht in ein Zollverfahren überführt wurde, auf. Hierfür wird künftig eine Bewilligung durch den Zoll und die Stellung einer Sicherheitsleistung benötigt.

Die bestehenden zollrechtlichen Bewilligungen werden durch die Hauptzollämter neu bewertet und umgestellt. Hier kommt das Hauptzollamt auf das Unternehmen zu.