Einkauf: Unwirksamkeit von Verträgen durch neue EU-Zahlungsverzugsrichtlinie

Autor: Mario Schmidtgen
Datum: 05.01.2016

Zahlungsverzug ist für Gläubiger ein schwerwiegendes Problem und kann Schuldnern zu finanziellen Vorteilen verhelfen. In Zukunft sind Zahlungsziele von über 60 Tagen unzulässig. Nach den 60 Tagen sind Verzugszinsen zu zahlen. Außerdem kann der Gläubiger die durch den Zahlungsverzug entstandenen Beteiligungskosten vom Schuldner einfordern. So entschied das Amtsgericht Mannheim über eine ABB-Klausel, welche ein Zahlungsziel von 90 Tagen festlegte. Diese Klausel fand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und wurde für ungültig befunden. Die Entscheidung des Amtsgerichts basiert auf der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie, welche die Regeln zur Umsetzung von Zahlungszielen definiert. Ziele von mehr als 60 Tagen sollen demnach nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Wird beispielsweise ein Handelskredit gewährt, kann der Zeitraum länger als 60 Tage sein. Dies muss allerdings mit den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden, falls es für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Für den Einkauf kann diese Richtlinie schwere Folgen haben. Die Zahlungsziele und die AGBs müssen geprüft werden, um einen Verstoß gegen die Richtlinie zu vermeiden. Kommt es zu einem solchen Verstoß, ist mit sofortiger Fälligkeit und einer Abmahnung zu rechnen. Die Richtlinie betrifft auch schon bestehende Zahlungsziele, welche den Zeitraum von 60 Tagen überschreiten.