Lieferkettengesetz

Kloepfel Consulting GmbH / Leistungen / Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und wie mittelständische Unternehmen jetzt reagieren können

Lieferkettengesetz: Der Deutsche Bundestag verankert im Gesetz Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken in der Lieferkette für deutsche Unternehmen. Das LkSG gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern seit dem 01.01.2023 und für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ab dem 01.01.2024.

Mit diesem Gesetz werden Unternehmen mit in die Verantwortung genommen, ihrer menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Unternehmen sind demnach verpflichtet, den eigenen Geschäftsbereich, aber auch die Lieferkette hinsichtlich des Schutzes von Menschenrechten und umweltbezogener Pflichten zu bewerten und entsprechende, gegensteuernde Maßnahmen einzuleiten. Dabei darf es allerdings nicht bei einer einmaligen Durchführung des Prozesses bleiben. Vielmehr soll der Prozess als wiederkehrende Maßnahme verankert werden.

Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten mit den folgenden Maßnahmen umsetzen:

Risikoanalyse und Risikomanagement:

Identifizierung, Bewertung und Priorisierung relevanter menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern. Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, um Verstöße und Risiken zu identifizieren und zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.

Grundsatzerklärung und Präventionsmaßnahmen:

Die Geschäftsleitung muss eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie formulieren und kommunizieren, sowie entsprechende Präventionsmaßnahmen implementieren, z.B. Schulungen, Änderung Beschaffungsstrategien, vertragliche Zusicherungen seitens Lieferanten.

Abhilfemaßnahmen:

Bei einer Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht muss das Unternehmen diese Verletzung unverzüglich beenden. Sollte ein Lieferant nicht direkt gewechselt werden können, muss ein entsprechendes Konzept zur Beendigung der Zusammenarbeit erstellt werden.

Beschwerdemanagement:

Unternehmensintern muss ein Beschwerdemanagement eingerichtet werden, das es ermöglicht, auf Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten (oder entsprechender Risiken) hinzuweisen.

Dokumentation:

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Darüber hinaus muss ein jährlicher Bericht erstellt werden, der frei zugänglich einsehbar sein muss.

Gerne unterstützen wir Sie einkaufsseitig bei der Umsetzung der geforderten Maßnahmen.

Lesen Sie auch: Lieferkettengesetz: So bereiten sich Unternehmen richtig vor

Sprechen Sie uns gerne an

Tel.: +49 211 941 984 33 oder Mail: rendite@kloepfel-consulting.com

nach oben