Wachstumschancengesetz: Großartige Nachrichten für die Forschungszulage ab 2024

Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) beschlossen. Vorgesehen sind Entlastungen von rund sieben Milliarden Euro pro Jahr ab 2024 und insgesamt über 32 Milliarden in den nächsten Jahren.

Im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes wird nicht nur von einer Verdreifachung der Forschungszulage gesprochen (=max. 3 Millionen Euro Förderung pro Geschäftsjahr), sondern auch von einer Erhöhung für KMUs um 10 Prozent.

Eine gute Nachricht ist auch, dass die Forschungszulage im Rahmen des Wachstumschancengesetzes künftig nicht nur für Personalkosten gilt, sondern auch auf für Sachkosten. So werden ab 2024 bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden und die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich sind, förderfähig. Die Auftragsforschung wiederum wird ab 2024 mit 17,5 Prozent (anstelle von bisher 15 Prozent) gefördert.

Zudem ist geplant, die förderfähigen Aufwendungen für Auftragsforschung von 60 auf 70 Prozent anzuheben. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf zwölf Millionen Euro ist für größere Unternehmen interessant.

Die Eigenleistung der Geschäftsführung kann nun mit 70 Euro pro Stunde (statt 40 Euro pro Stunde) zur Förderung kommen. Spannend ist dies vor allem für Einzelunternehmer, die auf die Weise ihre investierte Zeit ansetzen und fördern lassen können. Wachstumschancengesetz: Antragsflut zuvorkommen.

Da das Thema sehr medienwirksam ist, empfiehlt es sich hier schnell zu agieren und die Beantragungsprozesse zu starten, um der bevorstehenden Antragswelle zuvorzukommen. Die Ämter sind jetzt schon fast am Limit.

Weitere Informationen des Bundesfinanzministers „Wachstumschancen schaffen“

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