Lieferkettengesetz: Sorge um den Mittelstand
Autor: Thomas Wandler
Datum: 22.02.2021
Verpflichtungen müssen an den richtigen Stellen der Lieferkette gesetzt werden
„Die Einigung der Bundesregierung im Hinblick auf die Einführung eines Sorgfaltspflichtengesetzes zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten darf nicht zu einer Belastung für den Mittelstand im Bau- und Ausbauhandwerk führen.“ So sprach Marcus Nachbauer, Vorsitzender der Bundesvereinigung Bauwirtschaft nun über den Referentenentwurf zum neuen Lieferkettengesetz.
Der Entwurf besagt, dass das Gesetz ab 2023 in Kraft treten und für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern gelten soll. Ab 2024 soll das Gesetz dann auch auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ausgedehnt werden.
„Der Eindruck, kleine und mittelständischen Unternehmen seien nicht betroffen, trügt! Vielmehr steht zu befürchten, dass die von dem Gesetz betroffenen Unternehmen die sie treffenden Sorgfaltspflichten im Rahmen der Vertragsgestaltung auf die kleinen und mittelständischen Unternehmen in ihrer Lieferkette abwälzen,“ so Nachbauer weiter.
Es sei vor allem wichtig, dass eine Ausgestaltung des Sorgfaltspflichtgesetzes ausgeschlossen werden könne und die betroffenen Unternehmen die dadurch entstehende Arbeit nicht an ihre Partner weitergeben. Nachbauer betont: „Kleine und mittelständische Unternehmen dürfen nicht mit den im Gesetz geregelten Sorgfaltspflichten sowie neuen Dokumentations- und Berichtspflichten belastet werden.“
Das deutsche Bau- und Ausbauhandwerk fordert zudem eine Beschränkung des Gesetzgebungsverfahrens. „Es muss sichergestellt werden, dass vom Anwendungsbereich nur solche Unternehmen erfasst werden, die auch tatsächlich Einfluss auf Lieferketten haben. Ebenso wenig darf durch eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung den vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Verpflichtungen auf kleinere und mittlere Unternehmen zu übertragen. Dies würde ansonsten durch die Hintertür zu einer gleichwertigen Einbeziehung des Mittelstandes in den Anwendungsbereich des Gesetzes führen, den das Wirtschaftsministerium nach eigenen Aussagen verhindern möchte,“ sagte Nachbauer abschließend.
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