Opel ebenfalls von Abgas-Skandal betroffen

Autor: Mario Schmidtgen
Datum: 08.11.2019

Umrüstungsaktion von drei Modellen

Nun muss auch Opel anlässlich des Diesel-Skandals, nach Entscheid des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) mehrere Modelle zurückrufen. Zudem soll Opel die Software, die mit der Abschalteinrichtung zusammenhängt, umrüsten.

Drei Fahrzeugmodelle sind betroffen

Folgende Modelle müssen nach dem unanfechtbaren Beschluss zurückgeholt werden: Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi sowie Opel Insignia 2.0 CDTi – die aus den Jahren 2013 bis 2016 stammen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Schleswig vom November 2018 wurde somit durch das OVG bis auf Weiteres im Rechtsschutzverfahren bestätigt. Zuvor wurde ein Eilantrag wegen des Abgasskandals von Opel gegen eine Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) abgelehnt. Somit bestätigte das KBA, dass die drei Modelle die unzulässige Abschalteinrichtung beinhalten.

Opel wehrt sich

Opel entgegnete, dass die Gerichtsentscheidungen nicht nachzuvollziehen sind und somit „weitere rechtliche Schritte gegen die Rückrufanordnung des KBA einleiten“. Denn das OVG habe „ausdrücklich keine Entscheidung darüber getroffen, ob in den Modellen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist“. Die vorher freiwilligen Service-Aktionen der betroffenen Fahrzeugmodelle Insignia, Zafira und Cascada werden nun auf verpflichtender Basis fortgesetzt.

Systeme geben kein Verlass

Grund für den sofortigen Rückruf des KBA im Oktober 2018 war, dass die erforderlichen Systeme zur Reduzierung von Stickoxiden in den Abgasen, bereits bei Temperaturen unter 17 Grad Celsius in ihrer Wirkung nachließen. Somit überstiegen die Abschalteinrichtungen den von dem EU-Recht zugelassen Stickstoffausstoß.

Entschieden wurde am 17. Oktober 2018, dass Opel die rechtswidrigen Einrichtungen entfernen und dabei die Motorsteuerungssoftware der Automobile umfunktionieren muss. Dabei stellte das KBA fest, dass die seit April 2018 laufende freiwillige Rückruf- und Umrüstungsaktion nicht angemessen erscheint. Darauf reichte Opel einen Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes durch das Schleswiger Verwaltungsgericht ein – dieser führte lediglich zum Misserfolg. Schlussendlich wies der 5. Senat des OVG ebenfalls die dagegenstehende Beschwerde zurück.