Amazon Dash Button von Oberlandesgericht ausgebremst

Autor: Thanh Duy Tran
Datum: 14.01.2019

Verbraucherschützer waren beunruhigt

Viele Verbraucher empfinde es heutzutage als lästig ein Ladengeschäft zu besuchen und auch die Online-Bestellung per Smartphone ist ihnen zu aufwändig. Amazon hat genau für diese Menschen den sogenannten „Dash Button“ erfunden. Verbraucherschützer hingegen sind davon ganz und gar nicht überzeugt. Daher legte die Verbraucherzentrale NRW Klage gegen Amazon ein und bekamen sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht München Recht zugesprochen.

Das Wort Dash Button setzt sich zusammen aus dem englischen Wort „dash“ für rasen oder flitzen und „button“, was Knopf bedeutet. Und damit ist quasi auch schon die Funktion des Geräts geklärt. Vor seiner Nutzung muss der Dash Button mit dem Internet verbunden werden. Bei Betätigung des Knopfes wird ein Signal ausgelöst und ein vorher festgelegtes Produkt des täglichen Bedarfs wird bei Amazon nachbestellt. Laut Amazon muss sich ein Kunde daher „nie wieder über leere Vorräte an Kaffee, Snacks, Tierfutter oder Putzmittel Gedanken machen. Sobald diese zur Neige gehen, genügt ein Knopfdruck, um den mit dem Button verknüpften Artikel nachzubestellen.” Über eine App kann der Nutzer einstellen welches Produkt über den Dash Button bestellt werden kann: Ein Button für Waschmittel, einer für Katzenfutter und wiederum einer für Mehl – dem Verbraucher sind nahezu keine Grenzen gesetzt. Die per Knopfdruck erfolgte Bestellung wird ihm dann innerhalb kürzester Zeit zugestellt.

Für die Verbraucherschützer gibt es mehrere Punkte, die nicht ganz ihren Vorstellungen entsprechen. Hat man mehrere Dash Buttons zuhause, kann es leicht passieren, dass man den Überblick verliert und so mehr Geld ausgibt als nötig. Kunden die einmal ein Produkt über den Dash Button gekauft haben, werden auch zukünftig das Produkt nur noch über Amazon erwerben. Da die Preise bei Amazon jedoch nahezu täglich schwanken, könnte dies um einiges teurer werden als Einkäufe bei denen man die Preise und Anbieter regelmäßig vergleicht. Zudem erfahre Amazon dadurch detailliert wie das Kaufverhalten seiner Kunden aussieht. So könnte es durchaus vorkommen, dass Kunden, von denen Amazon weiß, dass kaum Preise verglichen werden, höhere Preise zahlen müssen.

Außerdem könnte auch Dash Button auch von einem Kind oder Gast betätigt werden ohne, dass eine tatsächliche Kaufabsicht besteht. „Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.“, steht im Kleingedruckten und ist ein weiterer Punkt der die Verbraucherschützer aufschrecken lässt.

Das Oberlandesgericht München teilt die Sorgen der Verbraucherschützer. Die Richter legten fest, dass die Kunden vor der Aufgabe der Bestellung sowohl über den Preis als auch über die bestellte Ware informiert werden müssen. Dies darf nicht erst nach dem Drücken des Buttons geschehen. Außerdem verfügt der Button nicht über einen Hinweis darauf, dass mit dem Drücken eine Zahlungspflicht entsteht.

Für die Verbraucherzentrale NRW ist das Urteil ein voller Erfolg. Ein Aus für das Verkaufsmodell sieht er jedoch nicht: „Amazon muss die Funktionsweise ändern, sobald das Urteil rechtskräftig ist.“ Solange könne der Internethändler den Button weiter wie gehabt verwenden. Aber auch danach werde Amazon die Buttons wohl nicht einstampfen müssen, sondern man müsse die Funktionsweise ändern. „Und zwar so, dass der Button die Ware in den virtuellen Warenkorb legt und die Bestellung via App bestätigt werden muss.“